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Homeschooling

Der Wunsch vieler Eltern, ihre Kinder zu Hause unterrichten zu lassen hat vielfältige Gründe: So möchten einige Eltern, dass der Nachwuchs im eigenen Rhythmus lernen kann. Andere möchten ihr Kind in ihrer Nähe wissen oder stimmen der Art der Wissensvermittlung der öffentlichen Schulen nicht zu.
Jedoch unterliegen die Homeschooler einiger Regeln, wie wir dies am Beispiel des Kantons Zürich darlegen.
Kids

Rechtliche Grundlagen

Der Privatunterricht wird von der Bildungsdirektion beaufsichtigt.
Beim Privatunterricht, der weniger lang als ein Jahr dauert, werden in der Regel keine Aufsichtsbesuche durchgeführt.

Schulpflicht

Der Privatunterricht ist gesetzlich ebenso zulässig wie der Besuch an der öffentlichen Schule oder einer Privatschule.

Meldepflicht

Privatunterricht ist nicht bewilligungspflichtig sondern lediglich meldepflichtig. Die Eltern melden den Privatunterricht ihrer Kinder der Schulpflege ihrer Wohngemeinde und der Bildungsdirektion, Aufsicht Privatschulen. Im Speziellen beinhalten die Unterlagen
  • Das vollständig ausgefüllte Melde-Formular und der Stundenplan (PDF).
  • Die gemeldete Gruppengrösse (1-5 Schülerinnnen und Schüler)
  • Die gemeldeten Anzahl Lektionen, die den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. Gemäss Bildungsdirektion muss die Stundenanzahl pro Woche eingehalten werden: "[...] es handelt sich um Wochenlektionen, also Lektionen pro Woche. Diese müssen pro Schulwoche eingehalten werden."
  • Angaben über die Lehrperson
Die Meldung hat vor Aufnahme des Privatunterrichts und später jährlich mit den Formularen der Aufsicht Privatschulen (PDF) zu erfolgen.

Gruppengrösse

Im Privatunterricht werden gleichzeitig maximal fünf schulpflichtige Kinder unterrichtet.

Anzahl Lektionen

  • Beim Unterricht von maximal 3 Kindern muss mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden
  • Bei vier und fünf Kindern muss mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden
  • Pausen

    Gemäss Volksschulamt gilt folgendes: Pro Vormittag muss eine Pause von 15 Minuten eingeplant werden. Die Mittagspause muss mindestens 60 Minuten betragen.

Unterrichtssprache

Die Unterrichtssprache muss in einer der 4 Landessprachen sein. Als Ausnahme gilt folgendes (Stand April 2023, ungeprüft):
  • Bis zum zweiten Jahr muss "genügend" auf Deutsch unterrichtet werden. Auch ein bilingualer Ansatz sei denkbar (muss nicht unbedingt je zur Hälfte sein), aber eben genügend, es sei denn, es ist klar, dass der Schüler in absehbarer Zeit wieder ins Ausland geht.

Online Unterricht möglich?

Unseres Wissens nach wird online-Unterricht nur in sehr gut zu begründenden Ausnahmefällen akzeptiert. Der Gedanke dahinter ist, dass das Kind soziale Kontakte pflegen soll. Wenn ein Schüler einem Onlineprogramm folgen will, ist dies unter der Voraussetzung möglich, die Mindeststundenzahl durch Präsenzunterricht abzudecken.

Ausbildung der Lehrpersonen

Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden. Das heisst, dass eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulpflicht insgesamt höchstens ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene Lehrerausbildung unterrichtet werden. Als abgeschlossene Lehrerausbildung gelten (für den Kanton Zürich):
  • Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule Zürich (PH Zürich)
  • Fähigkeitszeugnis einer Vorgänger-Institution der PH Zürich
  • Lehrdiplom für Maturitätsschulen oder Vorgänger-Diplom
  • Ausbildungen in anderen Kantonen der Schweiz
  • anerkanntes Lehrdiplom der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)

Mindestdauer

Unseres Wissens nach kann Homeschooling ab einer Mindestdauer von 12 Schulwochen beantragt werden. Bei weniger als 12 Wochen würden Sie eine Dispensation beantragen.

Lehrplan und Lernziele

Die Lernziele gemäss des Lehrplans des Kantons Zürich müssen erreicht werden.

Überprüfung der Unterrichtsqualität

Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, wird die Qualität des Unterrichts jährlich überprüft. Die Überprüfung erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden.
Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Direktion den Privatunterricht untersagen

Schullaufbahn / Zeugnisse

Über Promotionen (Niveau innerhalb einer Schulstufe) und Übertritte entscheidet die unterrichtende Person. Gesetzliche Grundlagen zu Beurteilung und Promotion an der Volksschule finden sich in § 32 VSG und §§ 33-40 VSV. Die Direktion empfiehlt, diese sinngemäss anzuwenden. Unterrichtende Personen im Privatunterricht dürfen die offiziellen Zeugnisformulare der Volksschule verwenden, eigene Zeugnisse ausstellen oder ganz von einer schriftlichen Form der Beurteilung absehen. Bei den offiziellen Zeugnissen der Bildungsdirektion handelt es sich um öffentliche Urkunden, die wahrheitsgemäss und dokumentenecht zu führen sind.

Schulferien

Die Schulferien können, müssen aber nicht nach den lokalen Schulferien gerichtet werden. Dies wird jedoch von der Bildungsdirektion empfohlen.

Lehrmittel

Schulpflichtige Kinder, die privat unterrichtet werden, können die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel bei ihrer Wohnortsgemeinde unentgeltlich beziehen. Die Liste der obligatorischen und alternativ-obligatorischen Lehrmittel finden Sie unter diesem Link.

Musikschule und Schulsport

Privat unterrichtete Schülerinnen und Schüler können an ihrem Wohnort die Musikschule besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports nutzen. Für die Nutzung dieser Leistungen gelten für privat unterrichtete Schülerinnen und Schüler die gleichen Bedingungen wie für diejenigen, die die öffentliche Schule besuchen.

Abklärungen und Therapien

Privat unterrichtete Schülerinnen und Schüler haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Abklärungen, Therapien und Unterlagen. Dies umfasst:
  • die logopädische Therapie
  • die psychomotorische Therapie
  • die Psychotherapie
  • Schulbücher
Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
Oben stehende Angaben basieren zu einem grossen Teil auf dem Text Privatunterricht (Homeschooling) der Bildungsdirektion Zürich.

Sind die Kosten fürs Homeschooling steuerlich abziehbar?

Von den Steuerbehörden (Stand August 2021) haben wir folgende Angaben erhalten: "... Allgemein lässt sich aber festhalten, dass die steuergesetzlichen Bestimmungen für das Homeschooling von schulpflichtigen Kindern keinen Abzug vorsehen.
Allfällige Auslagen sind wohl mit dem Kinderabzug abgegolten oder qualifizieren als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
Bei Eigenleistungen dürfte es sich zudem um ein einkommenssteuerliches "Nullsummenspiel" handeln, da sich Ausgaben und Einkünfte ausgleichen würden.
"

Unser Angebot an Sie

Wir gehen mit Ihnen und Ihrem Kind die verschiedenen Anforderungen durch wie
  • Formal korrekte Meldung erstellen
  • die benötigten Fächer und Themen erstellen
  • Wochenplan erstellen
  • Schulbücher einholen
  • Wir unterstützen Sie auch bei der administrativen Arbeit
  • Wir finden Ihrem Kind passende Lehrkräfte mit der angeforderten didaktischen und pädagogischen Ausbildung.
Sehr gerne nehmen wir uns Zeit für ein Standortgespräch mit Ihnen bei dem Sie bereits viele Informationen erhalten und wir oft schon die weiteren Schritte zusammen definieren können. Dieses Standortgespräch können wir telefonisch, per E-Mail oder im 1:1 Gespräch durchführen. Da wir oft vorab Abklärungen vornehmen, verrechnen wir CHF 90 pro 45 Minuten für das Standortgespräch und für weiterführende Abklärungen und Recherchen.

Rufen Sie uns an unter 044 500 26 64 oder kontaktieren Sie uns unter lernen@tutorat.ch

Kantönligeist im Homeschooling (klicken für mehr Informationen)

Bereits erfasste Kantone: Aargau, Bern, Glarus, Luzern und Zug. Diese Sektion befindet sich im Aufbau.
Aargau
Bern
Glarus
Luzern
Zug

Glarus

Anforderung an Lehrperson: Die Homeschool Lehrperson muss ein stufengerechtes Diplom haben. Das heisst, dass z.B. nur Lehrer mit einem Oberstufendiplom auch Sekschüler unterrichten darf. Dies gilt auch für die Vorschule (Kindergarten).
Vorgeschriebene Anzahl Stunden pro Woche: Aufsicht Die Aufsicht erfolgt durch die Abteilung Volksschule. 2. Organisation Gruppengrösse Als privater Einzelunterricht gilt Privatunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Kindern. Information Die Erziehungsberechtigten informieren die Abteilung Volksschule und die Schulleitung am Wohnort der Lernenden jährlich bis zum 31. Juli über die Bedingungen des Einzel- unterrichts wie Ort, Name und Qualifikation der unterrichtenden Person, Lehrmittel und Stundenplan. Bei Einzelunterricht wird in der Regel ein Drittel der Wochenlektionen gemäss Lehrplan erteilt, bei zwei bis fünf Lernenden die Hälfte des Wochenpensums. Lehrplan und Lehrmittel Der Unterricht richtet sich nach dem kantonalen Lehrplan. Die Auswahl der Lehrmittel liegt in der Kompetenz der unterrichtenden Person. Überprüfung Die Erziehungsberechtigten legen der Abteilung Volksschule jeweils per Ende Schuljahr (31. Juli) in angemessener Form dar, wie die Lernziele gemäss Lehrplan erreicht worden sind. Genügt die Darlegung der Zielerreichung nicht oder werden die Lernziele wiederholt nur teilweise oder gar nicht erreicht, kann die Bewilligung entzogen werden. Beiträge Für den privaten Einzelunterricht werden keine finanziellen Beiträge des Kantons entrichtet.

Bern

Anforderung an Lehrperson: Die Homeschool Lehrperson muss kein Diplom der pädagogischen Hochschule haben. Im Kanton Bern brauchen Sie jedoch für den Privatunterricht eine anleitende Person, die Sie bei pädagogischen Fragen rund um den Stundenplan, Lernstoff und Methodik unterstützt. Diese muss ein abgeschlossenes Studium an der PH oder an einer entsprechenden Bildungsstätte haben.
​Das regionale Schulinspektorat steht Ihnen vorab bei Fragen zur Seite und unterstützt Sie beim Zusammenstellen und Ausfüllen der Gesuchsunterlagen:

​Eine vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Schulinspektorat erleichtert das Bewilligungsverfahren. Am besten nehmen Sie telefonisch Kontakt auf. Das Sekretariat wird Ihnen dann das nötige Bewilligungsformular ​zusenden, welches Sie ausgefüllt mitsamt einer Kopie des Lehrerpatents Ihrer Begleitperson (oder Ihr eigenes Lehrerpatent) zurücksende​n.​ .

​​Für die Bewilligung des Privatunterrichts benötigen die Eltern zuerst eine pädagogisch ausgebildete Person (anleitende Person), sofern Sie als Eltern nicht selber über eine pädagogische Ausbildung verfügen (s. oben)
  ​Inhalt der Gesuchsunterlagen
  • Inhalt gemäss Artikel 2 oder Artikel 2 a VSG
  • Angabe der pädagogisch ausgebildeten Person (anleitende Person), die den Unterricht erteilt (Name, Adresse, Kopie des Diploms der relevanten pädagogischen Aus-/Weiterbildung auf Volksschulstufe, Erklärung der anleitenden Person) 
  • Aufzeigen, dass genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind 
  • Aufzeigen, dass die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht werden und 
  • Aufzeigen, dass die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Artikel 71a Absatz 2 VSG nach der Amtssprache der Region richtet.
  • Nachtrag Februar 2021 Die Gesuche/Meldungen werden ausschliesslich per Ende Semester und nicht während des Semesters bewilligt. Dies folgt aus einer Information, die wir vom Schulinspektorat erhalten haben.
Besuche vom Schulinspektor und Prüfungen
Der Schulinspektor besucht die Homeschooling-Familie alle 1 bis 3 Jahre. Prüfungen sind nicht zwingend vorgesehen, können aber im Rahmen des Inspektorbesuchs informell gemacht werden. Je nach Inspektor wird eine Jahresplanung mit Stundenplan verlangt. Jedoch ist dies nicht bei allen Inspektoren der Fall.

Aargau

Im Kanton Aargau wird von privater Schulung (Homeschooling) gesprochen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in der Verordnung über die Volksschule (421.313) festgehalten:

§ 34, Private Schulung

1 Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber der Schulpflege gilt als erbracht, wenn
a)
  • die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen
  • eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten erstellt wird
  • der Unterricht dokumentiert wird
b) nicht mehr als fünf Kinder im selben Semester unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie,
c) auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
in der 3.–6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünfmal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
d) auf der Oberstufe höchstens zwei Kinder mindestens vier Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens fünf Stunden täglich fünfmal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
e) die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.–6. Klasse,
f) die auf der Oberstufe unterrichtende Person mindestens über einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann.
2 Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. e und f verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist.
3 Eine durch das BKS beauftragte Person überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kindes ab, das unterrichtet wird. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es der Schulpflege die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.
4 Das BKS und die Schulpflege können mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.

Luzern

Stand August, 2021: Unterlagen zur Anmeldung fürs Homeschooling (Privatunterricht) und weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Volksschulbildung Luzern

Zusammenfassung einiger wichtiger Punkte rund ums Homeschooling in Luzern

  • Planung: Bei Beginn muss eine Unterrichts-Planung vorgelegt werden.
  • Gruppengrösse: Die maximale Gruppengrösse darf 4 Kinder nicht überschreiten.
  • Anzahl Lektionen: Die minimale Anzahl Lektionen beträgt die Hälfte der Lektionen, die die Kinder an der Volksschule gemäss Lektionentafel hätten.
  • Ausbildung der Lehrperson: Beim Unterricht der eigenen Kinder müssen Sie einen Maturitätsabschluss oder ein Fachhochschulabschluss vorweisen können. Fremd-unterrichte Kinder dürfen Sie ausschliesslich mit einem Lehrdiplom unterrichten. Die Bewilligung dauert in der Regel ca. 6 Wochen. Die Bewilligung ist befristet auf 2 Jahre. Beim Unterricht von fremden Kindern (nicht der eigenen Kinder) muss ab dem 1. Tag eine Lehrperson mit Lehrdiplom unterrichten. Das heisst, es gibt hier nicht - wie z.B. im Kanton Zürich - die Möglichkeit, ein Jahr ohne Lehrdiplom zu unterrichten.
  • Qualitätssicherung: Pro Semester muss ein Bericht / Bewertung über den Lernstand (mit oder ohne Noten) verfasst werden. In der Form dieses Berichtes sind Sie nicht gebunden.

Zug

Hier finden Sie weitere Informationen zur Privatschulung im Kanton Zug

Hinweis zum Homeschooling in Zug

Um im Kanton Zug zu unterrichten, muss die Lehrperson über ein Lehrdiplom für die entsprechende Stufe verfügen. Sie benötigt demnach zwingend ein EDK- (Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) anerkanntes Lehrdiplom für die Stufe, auf der sie unterrichten möchte. Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung ausländischer Diplome (Äquivalenzprüfung von Diplomen)

Im Kanton Zug wird Homeschooling nur in besonderen und begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn das Besuchen einer gemeindlichen oder privaten Schule aus besonderen Gründen (z.B. ständiger Aufenthaltsortswechsel der Eltern) unmöglich ist. Der Grund ist, dass eine Isolation durch Einzelunterricht verhindert werden soll. Die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit muss gewährleistet sein. Im Kanton Zug wurde seit einigen Jahren kein Homeschooling mehr bewilligt, da die Begründungen dafür nicht ausreichend waren. (Stand Mai, 2023)

Verboten ist Homeschooling in folgenden Kantonen

  • Tessin
  • Uri
  • Nidwalden
  • Obwalden

Vernetzung mit anderen Homeschool-Familien und geeignete Lehrpersonen finden

Weitere Informationen und die Vernetzung mit anderen, interessierten Familien inkl. der Lehrersuche finden Sie unter www.homeschooling-netzwerk.ch

Oft gestellte Fragen rund um die Beschulung zu Hause

  • Lehrplan 21 Was genau muss mein Kind können?
  • Standortüberprüfung Wo steht mein Kind?
  • Lehrmaterial Dürfen wir alternatives Lehrmaterial verwenden?
  • Planung Wer hilft mir bei der Jahresplanung, den Grob- und den Feinplanungen
  • Unterrichtsort Besser zu Hause oder an einem "neutralen" Ort?
  • Lernjournal Habt Ihr eine Vorlage eines bewährten Lernjournals (ja, haben wir :))
  • Müssen Zeugnisse ausgestellt werden?
  • Wie stelle ich eine Lehrperson korrekt an? Stichwort Lohnnebenkosten / Schwarzarbeit und Versicherung?
  • Welche Fächer sind obligatorisch? Sind musikalische Grundausbildung/Rhythmik und textiles und technisches Gestalten obligatorisch?
  • Sport Unser Kind ist in der Freizeit sportlich sehr aktiv. Können wir den Sportunterricht in der Schule deshalb weglassen?
  • weitere individuelle Fragen
    • kann ich von heute auf morgen mein Kind aus der obligatorischen Schule "nehmen" und dieses dann von zu Hause unterrichten ?
    • Wie kann ich mir Homescholling vorstellen, kann ich das als berufstätige Mutter (ich arbeite 60 %) einen Teil auch Homepffice bewältigen? Oder ist das Pensum von Homescholling dasselbe resp. derselbe Stundenplan? Sodass dies meine ganze Woche beansprucht.
    • Im Kanton Zürich braucht es nach einem Jahr eine dipl. Lehrperson, die unterrichtet.
      • Gilt das auch für die KiGa Stufe?
    • Müssen 100 % der Unterrichtsstunden von dieser Lehrperson durchgeführt werden oder kann ein Teil auch durch die Eltern abgedeckt werden?
    • Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
    • Wie stelle ich eine Lehrperson korrekt an? Stichwort Lohnnebenkosten und Versicherung.
    • Auf was muss man achten, dass den Kindern die Möglichkeit erhalten bleibt, auf eine Regelschule zu wechseln (z.B. Gymi oder später auch Uni)?
    • Was würden Sie sagen sind die grössten Nachteile / versteckte negative Konsequenzen des Homeschooling?
    • Wenn ich ein Gesuch einreichen möchte, wann muss ich das spätestens tun, im Hinblick darauf, dass meine Tochter kommenden Herbst in den KiGa kommen würde
    • Welche Netzwerke gibt es, auf die man als Homeschooling-Interessent zurückgreifen kann?
Hier finden Sie Antworten auf weitere einige oft gestellte Fragen und Antworten am Beispiel des Kantons Zürich Sehr gerne helfen wir Ihnen bei Fragen weiter. Rufen Sie uns an unter 044 500 26 64 oder kontaktieren Sie uns unterlernen@tutorat.ch

Schulverweigerer

Es kann auch sein, dass ein Schüler den Gang zur Schule verweigert. Hier wird die Möglichkeit geboten, den Schulstoff in privatem Rahmen nachzuholen / aufzuarbeiten. Je nach Wohnkanton unterliegt dies verschiedenen Regeln.
Sehr gerne helfen wir Ihnen bei Fragen weiter. Rufen Sie uns an unter 044 500 26 64 oder kontaktieren Sie uns unterlernen@tutorat.ch

Informationen für Lehrpersonen

Wir werden wöchentlich für Homeschooling angefragt. Dazu suchen wir oft Lehrpersonen, die Interesse an den entsprechenden Anfragen haben. Vorteile oder Gründe für Sie als Lehrperson können folgende sein:
  • Minimierung der überschulischen Aktivitäten (Sitzungen etc.)
  • Freude am 1:1 Unterricht oder am Unterricht in der Kleingruppe
  • Alternative zu einem Vikariat
  • Zeitliche Flexibilität
  • oder auch andere Gründe
Gerne geben wir Ihnen weitere Informationen zu offenen Anfragen.
Melden Sie sich hierzu bei uns unter 044 500 26 64 oder kontaktieren Sie uns unter lernen@tutorat.ch.